(1) Zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt. (2) Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung 1 Die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung führt regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. 2 Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei 1. Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4 BewG), 2. Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Abschnitt 29 Abs. 3), 3. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG, vgl. Abschnitt 36), 4. Wirtschaftsgütern, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören (Abschnitt 38), 5. Schachtelbeteiligungen, die nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb gehören (Abschnitt 39), 6. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG, vgl. Abschnitte 41 und 43), 7. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstiger Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 9), 8. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 4), 9. Bilanzposten im Sinne des § 137 BewG (vgl. Abschnitt 86). (3) Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens 1 Den sich aus der Gewinnermittlungsart ergebenden Konsequenzen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- oder Privatvermögen ist auch bei der Einheitswertermittlung zu folgen. 2 Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). 3 Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 4 Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. R 13 Abs. 16