R 27. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 95 BewG

R 27. VStR 1995 Umfang des Betriebsvermögens

R 27. Umfang des Betriebsvermögens

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt. (2) Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung 1 Die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung führt regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. 2 Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei 1. Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4 BewG), 2. Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Abschnitt 29 Abs. 3), 3. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG, vgl. Abschnitt 36), 4. Wirtschaftsgütern, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören (Abschnitt 38), 5. Schachtelbeteiligungen, die nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb gehören (Abschnitt 39), 6. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG, vgl. Abschnitte 41 und 43), 7. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstiger Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 9), 8. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 4), 9. Bilanzposten im Sinne des § 137 BewG (vgl. Abschnitt 86). (3) Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens 1 Den sich aus der Gewinnermittlungsart ergebenden Konsequenzen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- oder Privatvermögen ist auch bei der Einheitswertermittlung zu folgen. 2 Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). 3 Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 4 Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. R 13 Abs. 16 EStR, R 16 Abs. 6 EStR). (4) Nichtbilanzierende Gewerbetreibende/freiberuflich Tätige 1 Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören zum Betriebsvermögen solche Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, z.B. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche aus betrieblichen Steuern. 2 Bargeld und Bankguthaben, die aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten herrühren, sind beim Betriebsvermögen zu erfassen, soweit nicht über die Beträge nachweisbar vor dem Bewertungsstichtag für private Ausgaben verfügt worden ist (BFH-Urteile vom 11.06.1971, BStBl. II S. 682, und vom 28.11.1991, BStBl. 1992 II S. 343). 3Für die Aufteilung von gemischten Kontokorrentkonten gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10.11.1993 (BStBl. I S. 930). (5) Honoraransprüche freiberuflich Tätiger 1 Bei freiberuflich Tätigen sind Honoraransprüche, die am Bewertungsstichtag entstanden sind, als Forderung zu erfassen. 2 Sie sind in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die zu erbringenden Leistungen vollendet sind. 3 Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht (BFH-Urteil vom 13.03.1964, BStBl. III S. 297). 4 Zum Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Arztes gehören auch solche Forderungen an eine kassenärztliche Vereinigung, die aus der Behandlung von Kassenpatienten des IV. 5 Jahresquartals herrühren, gleichgültig, ob die jeweilige Einzelbehandlung am 31. Dezember abgeschlossen war oder nicht (BFH-Urteil vom 14.05.1965, BStBl. III S. 438). (6) Erfindungen, Urheberrechte, Kunstgegenstände, Handschriften 1Soweit Erfindungen und Urheberrechte nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG sowie Kunstgegenstände und Handschriften nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG nicht zum sonstigen Vermögen gehören, sind sie auch nicht beim Betriebsvermögen zu erfassen. 2Eine Ausnahme bilden Kunstgegenstände und Handschriften, die zur Veräußerung bestimmt sind (§ 101 Nr. 2 und 4 BewG).