Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 28 ErbStR 1999 Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten (sog. Überlast) nach dem Denkmalschutzgesetz

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R 28 ErbStR 1999 Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten (sog. Überlast) nach dem Denkmalschutzgesetz

R 28 Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten (sog. Überlast) nach dem Denkmalschutzgesetz

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Ist Grundbesitz nach dem Denkmalschutzgesetz eines Landes als Baudenkmal unter Schutz gestellt, folgt hieraus eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Allgemeinheit, das Baudenkmal instand zu halten, erforderlichenfalls instand zu setzen und vor Gefährdung zu schützen. 2 Bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern wird allgemein davon ausgegangen, daß die zu erhaltende Bausubstanz in einem groben Mißverhältnis zu dem durch sie vermittelten Nutzen steht. 3 Unter einem Herrenhaus ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel ein freistehendes schloßartiges Gebäude zu verstehen, wie es vor allem in Norddeutschland zu finden ist. 4Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wird in Höhe der hierdurch verursachten zusätzlichen Instandhaltungskosten eine ernstliche wirtschaftliche Belastung (Überlast) als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) anerkannt. 5 Eine derartige Überlast ist zu berücksichtigen, soweit nicht der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). 6 Die Überlast aus der Denkmalpflege bei einem Betriebsgrundstück gehört nach § 95 Abs. 1 BewG nicht zum Betriebsvermögen und ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG auch nicht als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig. (2) Für die abzugsfähige Überlast bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern werden als jährliche Pauschalsätze 1. einheitlich 4,50DM/m3 für Objekte, deren Innenräume rein museal genutzt werden, 2. einheitlich 2,25DM/m3 für Objekte, deren Innenräume nicht museal genutzt werden, festgesetzt. Der Kapitalwert beträgt das 18,6fache des sich nach Nummer 1 und 2 ergebenden Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG). (3) 1 Denkmalgeschützte Patrizierhäuser, Bürgerhäuser, Wohn- und Geschäftsgebäude und dergleichen lassen sich nicht mit den genannten Herrenhäusern vergleichen. 2 Eine pauschale Berechnung der Überlast ist daher nicht möglich. 3 Soweit bei derartigen Gebäuden geltend gemacht wird, daß die Unterhaltungslast aus der Denkmalpflege nicht bereits bei der Bewertung des Grundstücks abgegolten ist, kann eine Überlast nur aufgrund eines Einzelnachweises berücksichtigt werden. (4) 1 Bei der schenkweisen Übertragung solcher Grundstücke ist die Übernahme dieser Überlast wie eine Leistungsauflage zu behandeln (> R 17). 2 Absatz 1 Satz 5 gilt sinngemäß.