R 3.13 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 3.13 LStR2013 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.13 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

(1) 1Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden (>R 8.1 Abs. 8 Nr. 2). 2Die Steuerfreiheit von Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Abs. 2 ist auf die nach R 9.6 maßgebenden Beträge begrenzt. 3Bei Abordnungen, die keine Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Abs. 2 sind, ist die Steuerfreiheit auf die nach R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt; R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. 2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z. B. öffentlich-rechtliche Satzung) gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder oder unterschiedlichen Bestimmungen derselben entsprechen. 3§ 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewendet, können auf diese Leistungen, die zu § 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im Übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26 a EStG in Betracht kommen; >R 3.12 und 3.26. (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2Werden anlässlich eines Umzugs für die Umzugstage Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gewährt, sind diese nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe der R 9.4 bis 9.6 steuerfrei. 4Trennungsgeld, das bei Bezug einer Unterkunft am Beschäftigungsort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe von R 9.11 steuerfrei. 5R 9.9 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. H 3.13 Hinweise Beamte bei Postunternehmen 3 Nr. 35 EStG Klimabedingte Kleidung Der Beitrag zur Beschaffung klimabedingter Kleidung (§ 19 AUV) sowie der Ausstattungsbetrag (§ 21 AUV) sind nicht nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG steuerfrei (>BFH vom 27. 5. 1994 - BStBl 1995 II S. 17 und vom 12. 4. 2007 - BStBl II S. 536). Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>BFH vom 16. 7. 1971 - BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 3.11 Pauschale Reisekostenvergütungen Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (>BFH vom 8. 10. 2008 - BStBl 2009 II S. 405). Prüfung, ob Werbungskosten vorliegen Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind (>BFH vom 12. 4. 2007 - BStBl II S. 536). Daher sind z. B. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>R 13.3 Abs. 2 Satz 3), soweit diese dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil anzurechnen sind (>H 19.7).