R 32 d EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 32 d EStG

R 32 d EStHB2011 Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

R 32 d Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Verrechnung von Kapitaleinkünften (1) Verluste aus Kapitaleinkünften nach § 32 d Abs. 1 EStG dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften nach § 32 d Abs. 2 EStG verrechnet werden. Nahe stehende Personen (2) Anders als bei § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist von einem Näheverhältnis i. S. d. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter nicht schon allein deshalb auszugehen, weil der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt und dafür Zinszahlungen erhält. Veranlagungsoption (3) 1§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG dient der Verwaltungsvereinfachung in Form eines erleichterten Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen und ersetzt nicht das Vorliegen einer Beteiligung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG.2Sinkt die Beteiligung unter die Grenzen nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a oder b EStG, ist auch innerhalb der Frist des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ein Werbungskostenabzug unzulässig.