R 3.28 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 3.28 LStR2008 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz(AltTZG)

R 3.28 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz(AltTZG)

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 2 AltTZG sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen. 2Die Vereinbarung über die Arbeitszeitverminderung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. 3Dafür ist nicht erforderlich, dass diese Rente ungemindert ist. 4Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. 5Die Steuerfreiheit kommt nicht mehr in Betracht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). (2) 1Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesagentur für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht oder ruht, z. B. wenn der frei gewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. 2Durch eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit (Störfall) ändert sich der Charakter der bis dahin erbrachten Arbeitgeberleistungen nicht, weil das AltTZG keine Rückzahlung vorsieht. 3Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt daher bis zum Eintritt des Störfalls erhalten. (3) 1Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, auch soweit sie über die im AltTZG genannten Mindestbeträge hinausgehen. 2Dies gilt nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. 3Maßgebend ist bei laufendem Arbeitslohn der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte; bei sonstigen Bezügen ist auf den unter Berücksichtigung des nach R 39 b.6 Abs. 2 ermittelten voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung abzustellen. 4Unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen. 5Aufstockungsbeträge, die in Form von Sachbezügen gewährt werden, sind steuerfrei, wenn die Aufstockung betragsmäßig in Geld festgelegt und außerdem vereinbart ist, dass der Arbeitgeber anstelle der Geldleistung Sachbezüge erbringen darf. H 3.28 Hinweise Allgemeines Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 AltTZG gefördert wird >§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltTZG. Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8 750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahrs Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3 000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3 875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 750 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3 750 €
= maßgebender Nettoarbeitslohn 5 000 €
b) Vergleichsberechnung
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1 725 €
= Zwischensumme 2 650 €
+ Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 €
= Nettoarbeitslohn 6 525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3 000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1 525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:

Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 €
abzgl. 1 525 € 1 475 €
= steuerfreier Aufstockungsbetrag 2 350 €
c) Abrechnung des Arbeitgebers
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 €
+ steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1 525 €
= steuerpflichtiger Arbeitslohn 5 900 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 2 300 €
= Zwischensumme 3 600 €
+ steuerfreier Aufstockungsbetrag 2 350 €
= Nettoarbeitslohn 5 950 €
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4 000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1 500 € (brutto). Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:

- laufendes Bruttogehalt 2 000 €
- laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) 650 €
- Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) 750 €
- Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 €
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung 48 000 €
+ sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung 1 500 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 18 100 €
= maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 31 400 €
b) Vergleichsberechnung
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 24 000 €
+ steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 750 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)  6 000 €
= Zwischensumme 18 750 €
+ Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 €
+ steuerfreie Aufstockung (12 × 650)   7 800 €
= Jahresnettoarbeitslohn 27 300 €
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31 400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben. Progressionsvorbehalt Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (>§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 und § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.