Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 33 ErbStR 1999 Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen (unbesetzt)

R 33 Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen (unbesetzt)

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )