R 34 b.7 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

R 34 b.7 EStHB2011 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34 b Abs. 5 EStG

R 34 b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34 b Abs. 5 EStG

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Besonderer Steuersatz (1) 1Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34 b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen).2Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge (>R 34 b.6 Abs. 6). Das Begünstigungsvolumen wird durch Kalamitätsnutzungen gemindert, die dem Steuersatz nach § 34 b Abs. 5 EStG unterworfen werden. (2) 1Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34 b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des Kalamitätsholzes gesondert ermittelt.2Daneben kann für andere Kalamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34 b Abs. 3 EStG in Betracht kommen.3Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist. Bewertung von Holzvorräten (3) Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung für das darin benannte Wirtschaftsjahr von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden. Weisungen im Rahmen einer Vielzahl von Einzelfällen (4) 1Die in § 34 b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch bei größeren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 163 der AO entsprechend angewendet werden.2Darüber hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig.