R 34 c. (3) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 c EStG
R 34 c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

R 34 c. (3) EStHB2011 Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

R 34 c. (3) Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

(3) 1Bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausländische Einkünfte, die nach § 34 c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer außer Betracht. 2Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG die ausländischen Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 3Die ausländischen Einkünfte sind für die deutsche Besteuerung unabhängig von der Einkünfteermittlung im Ausland nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. 4Dabei sind alle Betriebsausgaben und Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG sind zu beachten. 6Bei zusammenveranlagten Ehegatten (>§ 26 b EStG) ist für die Ermittlung des Höchstbetrags eine einheitliche S. d. E. zu bilden. 7Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausländische Einkünfte aus demselben Staat bezogen, sind für die nach § 68 a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert durchzuführende Höchstbetragsberechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern die Einkünfte und anrechenbare Steuern der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen. 8Bei der Ermittlung des Höchstbetrags ist § 2 a Abs. 1 EStG sowohl im VZ des Entstehens von negativen Einkünften als auch in den VZ späterer Verrechnung zu beachten.