Stand: 21.12.1998
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R 34 GewStR 1998 Hebeberechtigung

R 34 Hebeberechtigung

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 2 Hebeberechtigte Gemeinde für den stehenden Gewerbebetrieb ist diejenige Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seine Betriebsstätte hat. 3 Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden nach dem Teil des Steuermeßbetrags hebeberechtigt, der auf sie entfällt. 4 Dieser Teil wird im Wege der Zerlegung des Steuermeßbetrags (§ 28 bis § 34 GewStG) ermittelt. 5Hebeberechtigte Gemeinde für den Reisegewerbebetrieb ist die Gemeinde, in der sich - anstelle der Betriebsstätte - der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). 6 Wegen der Verwaltung der Gewerbesteuer vgl. Abschnitt 3, wegen des Begriffs der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 22. (2) 1 Für den Erlaß des Gewerbesteuerbescheids ist der zugrundeliegende Gewerbesteuermeßbescheid bindend (§ 184 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO). 2 Nach § 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanzämter den Inhalt des Gewerbesteuermeßbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt. 3 Ein von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Gewerbesteuermeßbescheid ist nach § 127 AO zwar grundsätzlich dann nicht aufzuheben, wenn die örtliche Unzuständigkeit die materielle Entscheidung über die Steuerpflicht und den Gewerbesteuermeßbetrag nicht beeinflußt hat. 4 Der Gewerbesteuermeßbescheid ist aber aufzuheben, wenn das örtlich unzuständige Finanzamt den Gewerbesteuermeßbetrag einer Gemeinde zugewiesen hat, der die Erhebung der Gewerbesteuer materiell-rechtlich nicht zusteht. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 14.11.1984 (BStBl 1985 II S. 607).