Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 12 ErbStG

R 35 ErbStR 1999 Bewertungsgrundsätze

R 35 Bewertungsgrundsätze

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Die Bereicherung eines Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes zu bewerten. 2 Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch der Wertermittlung selbst. 3 Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 9 BewG).