Stand: 21.12.1998
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R 36 GewStR 1998 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

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R 36 GewStR 1998 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

R 36 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.07.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der Tätigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG sieht deshalb vor, daß bei der EWIV die Mitglieder selbst als Gesamtschuldner für die Gewerbesteuer in Anspruch zu nehmen sind. 3 Gegen die Gesamtschuldner kann nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefaßter Gewerbesteuermeßbescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner der Gewerbesteuer aufzuführen sind. 4 Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. 5 Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu erlassen. 6 Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt (§ 44 AO).