R 3.6 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 3.6 LStR2008 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den § 41 Abs. 2, §§ 63, 63 a, 63 b, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 ZDG. 2Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören 1. das SVG (§ 80 des Gesetzes), 2. das ZDG (§ 47 des Gesetzes), 3. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5 des Gesetzes), 4. das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3 des Gesetzes), 5. das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes i. V. m. dem SVG), 6. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66 a des Gesetzes), 7. das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. 8. 1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), 8. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1 des Gesetzes), 9. das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes), 10. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 des Gesetzes), 11. das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 des Gesetzes). (2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch 1. Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen, 2. die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 und 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach den §§ 40, 41, 43 und 43 a BeamtVG; 3. die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 1. 1. 1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. 11. 1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird. H 3.6 Hinweise Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22. 1. 1997 - BStBl II S. 358). Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 29. 5. 2008 - BStBl II 2009 S. 150). Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 16. 1. 1998 - BStBl II S. 303).