EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )
Bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a EStG ist für die Ermittlung der 600-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.