R 38.1 LStR2008
Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -

R 38.1 LStR2008 Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

1Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (>R 38.3). 2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. 3Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. 4Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der so genannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39 b Abs. 2 Satz 13 EStG durchgeführt wird (>R 39 b.8). H 38.1 Hinweise Lohnsteuerabzug - Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 8. 2. 1957 - BStBl III S. 329). - Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 37). - Unzutreffender Steuerabzug Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434). - Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 9. 10. 2002 - BStBl II S. 884).