R 39 a.3 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 39 a.3 LStH2018 Freibeträge bei Ehegatten

R 39 a.3 Freibeträge bei Ehegatten

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Werbungskosten (1) 1Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. 2Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen. Sonderausgaben (2) 1Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 4, 5, 7 und 9 und § 10 b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. 2Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen (3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33 a und 33 b Abs. 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Behinderten-Pauschbetrag (4) 1Für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt. 2Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags vor, ist für jeden Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn nur einer von ihnen Arbeitnehmer ist. Aufteilung des Freibetrags (5) 1Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte aufzuteilen; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39 a Abs. 3 Satz 3 EStG). 2Eine Ausnahme gilt für einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten; dieser darf bei demEhegatten berücksichtigt werden, dem die Werbungskosten entstanden sind. 3Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene dürfen abweichend von Satz 1 bei demjenigen als Freibetrag gebildet werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt. 4Der Freibetrag bei Ehegatten ist vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 39 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.