R 39 b.4 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 39 b.4 LStH2018 Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39 b.4 Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

(1) Der Altersentlastungsbetrag ist auch bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern abzuziehen (>§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). (2) 1Wird Arbeitslohn als sonstiger Bezug gezahlt, ist § 39 b Abs. 3 EStG anzuwenden. 2Danach darf der Altersentlastungsbetrag von dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. 3Wird laufender Arbeitslohn erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr ein Altersentlastungsbetrag bereits bei sonstigen Bezügen berücksichtigt worden ist, darf der Arbeitgeber den maßgebenden steuerfreien Höchstbetrag bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat. 4Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40 b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, darf der Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen werden. (3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die steuerliche Behandlung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.