R 39 b.6 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 39 b.6 LStR2013 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39 b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Allgemeines (1) 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. 2Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten. 3Der maßgebende Arbeitslohn (§ 39 b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (2) 1Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. 2Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt. 3Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden. 4Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen. Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses (3) 1Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, hat er dem Arbeitgeber für die Besteuerung des sonstigen Bezugs eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der sonstige Bezug ist dann nach § 39 b Abs. 3 EStG unter Anwendung der Steuerklasse VI zu besteuern. 3Bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, ist der sonstige Bezug nach § 39 b Abs. 3 EStG auf Grund einer ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern. 4Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. 5Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. 6Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist. Zusammentreffen regulär und ermäßigt besteuerter sonstiger Bezüge (4) Trifft ein sonstiger Bezug im Sinne von § 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG mit einem sonstigen Bezug i. S. d. § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG zusammen, ist zunächst die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug i. S. d. § 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die Lohnsteuer für den anderen sonstigen Bezug zu ermitteln. Regulär zu besteuernde Entschädigungen (5) 1Liegen bei einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nicht vor, ist die Entschädigung als regulär zu besteuernder sonstiger Bezug zu behandeln. 2Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieser sonstige Bezug bei der Anwendung des § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a bis c EStG berücksichtigt wird. H 39 b.6 Hinweise Beispiele A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1 200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt: a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1. 1. bis 31. 3., Arbeitslohn 8 400 € b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1. 5. bis 30. 6., Arbeitslohn 4 200 € Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1. 7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2 400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20. 8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1. 12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: Arbeitslohn 1. 1. bis 30. 6. (8 400 € + 4 200 €) 12 600 € Arbeitslohn 1. 7. bis 31. 8. (2 × 2 400 € + 500 €) 5 300 € Arbeitslohn 1. 9. bis 31. 12. (voraussichtlich 4 × 2 800 €) 11 200 € 29 100 € Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. Abwandlung 1: Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Arbeitslohn: Arbeitslohn 1. 1. bis 30. 6. (5 × 2 800 €) 14 000 € Arbeitslohn 1. 7. bis 31. 8. (2 × 2 400 € + 500 €) 5 300 € Arbeitslohn 1. 9. bis 31. 12. (voraussichtlich 4 × 2 800 €) 11 200 € 30 500 € Abwandlung 2: Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 × 2 800 € = 16 800 € zu berücksichtigen. B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5 000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28. 2. 2014 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2 300 €. Seit dem 1. 3. 2014 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt. Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1. 1. bis 28. 2. von (2 × 2 300 € =) 4 600 €
gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1. 3. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 × 900 €)  9 000 €
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13 600 €.
II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39 b Abs. 3 Satz 3 EStG):
a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge (25,6 % von 10 800 € = 2 764,80 € höchstens 1 920 € zuzüglich 576 € = 2 496 €, davon 10/12) 2 080,00 €
b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (25,6 % von 4 600 € = 1 177,60 € höchstens 1 216 €) 1 177,60 €
c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich 750 €
Gesamtabzugsbetrag somit 4 007,60 €
III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13 600 € ./.4 007,60 €) 9 592,40 €
IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5 000 €
ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 25,6 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1 280 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen (25,6 % von 5 000 € = 1 280 €, höchstens 1 216 € abzüglich 1 177,60 €) 38,40 €
Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4 961,60 €
V. Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (9 592,40 € + 4 961,60 €) 14 554,00 €

C. Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40 000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3 000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2 500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist. Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

darauf entfallende Lohnsteuer
Jahresarbeitslohn 40 000 € 9 000 €
zzgl. Weihnachtsgeld 3 000 €
43 000 € 10 000 € = LSt auf das Weihnachtsgeld 1 000 €
zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung 500 €
= 43 500 € 10 150 € = LSt auf 1/5 der Jubiläumszuwendung = 150 € × 5 750 €
LSt auf beide sonstigen Bezüge = 1 750 €
D. Berechnung der Lohnsteuer bei einem ermäßigt besteuerten sonstigen Bezug im Zusammenspiel mit einem Freibetrag Ein Arbeitgeber zahlt seinem ledigen Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 78 000 € beträgt, im Dezember eine steuerpflichtige Abfindung von 62 000 €, von der die Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist. Das Finanzamt hat einen Freibetrag (Verlust V+V) i. H. v. 80 000 € festgesetzt. Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

Jahresarbeitslohn 78 000 €
abzüglich Freibetrag 80 000 €
./. 2 000 €
zuzüglich Abfindung 62 000 €
Zwischensumme 60 000 €
Davon 1/5 12 000 €
darauf entfallende Lohnsteuer 200 €
Lohnsteuer auf die Abfindung (5 × 200 €) 1 000 €
Fünftelungsregelung ->BMF vom 1. 11. 2013 (BStBl I S. █) - Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF vom 10. 1. 2000 - BStBl I S. 138). - Bei Jubiläumszuwendungen kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Zusammenballung unterstellen, wenn die Zuwendung an einen Arbeitnehmer gezahlt wird, der voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (>BMF vom 10. 1. 2000 - BStBl I S. 138). - Bei Aktienoptionsprogrammen kann die Fünftelungsregelung angewendet werden, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang in einem Kalenderjahr ausgeübt worden ist (>BFH vom 18. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 294). Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit >R 34.4 EStR und H 34.4 EStH Wechsel der Art der Steuerpflicht Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (>BFH vom 25. 8. 2009 - BStBl 2010 II S. 150).