R 39.3 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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R 39.3 LStH2023 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.3 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

1Ein Antrag nach § 39 e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39 e Abs. 8 Satz 2 EStG). 3Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39 c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen. 4Für Arbeitnehmer, 1. die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, 2. die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, 3. die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39 a EStG berücksichtigt wird oder 4. deren Arbeitslohn nach den Regelungen in DBA auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird, hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. 5Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.