R 40 a.2 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

R 40 a.2 LStH2021 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40 a.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

1Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. 2Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). 3Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40 a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40 a Abs. 2 a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. 4Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 und 2 a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.