R 41 a.1 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 41 a.1 LStR2008 Lohnsteuer-Anmeldung

R 41 a.1 Lohnsteuer-Anmeldung

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. 2Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet. (2) 1Für jede Betriebsstätte (>§ 41 Abs. 2 EStG) und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. 2Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, etwa getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung, z. B. gewerbliche Arbeitnehmer, Gehaltsempfänger, Pauschalierungen nach §§ 40 bis 40 b EStG, ist nicht zulässig. (3) Der für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum maßgebende Betrag der abzuführenden Lohnsteuer (>§ 41 a Abs. 2 EStG) ist die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer ohne Kürzung um das ihr entnommene Kindergeld (>§ 72 Abs. 7 EStG). (4) 1Das Betriebsstättenfinanzamt hat den rechtzeitigen Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung zu überwachen. 2Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen oder erforderlichenfalls die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit Zwangsmitteln nach §§ 328 bis 335 AO durchsetzen. 3Das Finanzamt kann bei Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer im Schätzungswege ermitteln und den Arbeitgeber durch Steuerbescheid in Anspruch nehmen (>§§ 162, 167 Abs. 1 AO). 4Pauschale Lohnsteuer kann im Schätzungswege ermittelt und in einem Steuerbescheid festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Pauschalierungsverfahren einverstanden ist. (5) 1Bemessungsgrundlage für den Steuereinbehalt nach § 41 a Abs. 4 EStG ist die Lohnsteuer, die auf den für die Tätigkeit an Bord von Schiffen gezahlten Arbeitslohn entfällt, wenn der betreffende Arbeitnehmer mehr als 183 Tage bei dem betreffenden Reeder beschäftigt ist. 2Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder nach § 41 a Abs. 4 EStG gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder - einschl. des Servicepersonals -, die über ein Seefahrtsbuch verfügen und deren Arbeitgeber er ist. 3Der Lohnsteuereinbehalt kann durch Korrespondent- oder Vertragsreeder nur vorgenommen werden, wenn diese mit der Bereederung des Schiffes in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt sind. 4Bei Vertragsreedern ist dies regelmäßig nicht der Fall. 5Bei Korrespondentreedern ist der Lohnsteuereinbehalt nur für die Heuern der Seeleute zulässig, die auf den Schiffen tätig sind, bei denen der Korrespondentreeder auch Miteigentümer ist. H 41 a.1 Hinweise Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung durch das Finanzamt Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (>BFH vom 30. 10. 2008 - BStBl 2009 II S. 354). Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (BFH vom 20. 7. 2005 - BStBl II S. 890). Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung Für nach dem 31. 12. 2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) elektronisch zu übermitteln (§ 41 a Abs. 1 EStG). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Abgabe herkömmlicher Form - auf Papier oder per Fax - weiterhin zulassen. Ein Härtefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (>BMF vom 29. 11. 2004 - BStBl I S. 1135). > Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) >BMF vom 15. 1. 2007 (BStBl I S. 95) Schätzungsbescheid Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (>BFH vom 7. 7. 2004 - BStBl II S. 1087)