R 41 b LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 41 b LStR2013 Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41 b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Lohnsteuerbescheinigungen (1) Die Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach § 41 b EStG und der im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemachten Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster. Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen (2) 1Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugewiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über, hat die früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (>Absatz 1) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der Arbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (>§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (>§ 24 a EStG) gekürzt werden. 2Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. H 41 b Hinweise Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung ab 2014 >BMF vom 28. 8. 2013 (BStBl I S. 1132) Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014 >BMF vom 30. 8. 2013 (BStBl I S. 1138) Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung Der Arbeitnehmer kann nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht mehr verlangen (>BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434). Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Wird von steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (zu Unrecht) Lohnsteuer einbehalten und an ein inländisches Finanzamt abgeführt, ist auch diese Lohnsteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und auf die für den VZ festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen (>BFH vom 23. 5. 2000 - BStBl II S. 581). Finanzrechtsweg Bei einer Nettolohnvereinbarung ist für Streitigkeiten über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohns der Finanzrechtsweg nicht gegeben (>BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434). Unzutreffender Steuerabzug Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vorn 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434).