R 41 c.3 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 41 c.3 LStH2018 Nachforderung von Lohnsteuer

R 41 c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (2) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1 Bruttoarbeitslohn
2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3 = Jahresarbeitslohn
4 Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5 Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9 a EStG)
6 Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
7 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)
8 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
9 Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c, 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 b EStG)
11 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
12 Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG)
13 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
14 Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
15 = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16 + ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
17 = Summe
18 = Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif
19 Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20 = Unterschiedsbetrag

3Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). 4Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). (3) 1Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (>§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). (4) 1Außer im Fall des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41 c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.