(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (2) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
1 Bruttoarbeitslohn 2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG 3 = Jahresarbeitslohn 4 − Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) 5 − Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9 a EStG) 6 − Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) 7 − Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) 8 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) 9 − Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c, 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) 10 − außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 b EStG) 11 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) 12 − Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG) 13 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) 14 − Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2) 15 = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 16 + ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2) 17 = Summe 18 = Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif 19 − Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif 20 = Unterschiedsbetrag