R 41 c.3 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 41 c.3 LStR2008 Nachforderung von Lohnsteuer

R 41 c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (>§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). (2) In den Fällen der § 38 Abs. 4 und § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (3) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1 Bruttoarbeitslohn
2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3 = Jahresarbeitslohn
4 - Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5 - Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9 a EStG)
- Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 f EStG)
6 - Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
7 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)
8 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG)
10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 b EStG)
11 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
12 - Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG)
13 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
14 - Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
15 = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16 + ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
17 = Summe
18 = Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif
19 - Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20 = Unterschiedsbetrag

3Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). 4Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). (4) 1Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist (>§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). (5) 1Außer im Fall des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41 c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer. H 41 c.3 Hinweise Einzelfälle Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn - der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden Barzuschuss des Arbeitnehmers aufgebracht werden kann (>§ 38 Abs. 4 EStG), - eine Änderung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte erforderlich war, diese aber unterblieben ist (>§ 39 Abs. 4 EStG), - in den Fällen des § 39 a Abs. 5 EStG ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag rückwirkend herabgesetzt worden ist und der Arbeitgeber die zu wenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, - die rückwirkende Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Pauschbetrags für behinderte Menschen und Hinterbliebene (>§ 33 b EStG) wegen der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber führen kann (>BFH vom 24. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 60), - der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, dass er von seiner Berechtigung, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, keinen Gebrauch macht, oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (>§ 41 c Abs. 4 EStG), - der Arbeitnehmer in den Fällen des § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen ist; wegen der Wahl der Inanspruchnahme >R 42 d.1 Abs. 3 und 4 oder - die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht vorgelegen haben und es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können (>§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG); auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG kann das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern (>BFH vom 23. 9. 2008 - BStBl 2009 II S. 666). Erkenntnisse aus rechtswidriger Außenprüfung >BFH vom 9. 11. 1984 (BStBl 1985 II S. 191). Freibeträge, rückwirkende Änderung Wird Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres wegen der rückwirkenden Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Pauschbetrags für behinderte Menschen und Hinterbliebene (>§ 33 b EStG) und einer bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nachgefordert, bedarf es keiner förmlichen Berichtigung des Freibetrags; es genügt, wenn die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ausdrücklich mit der rückwirkenden Änderung des eingetragenen Freibetrags begründet wird (>BFH vom 24. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 60). Zuständigkeit Für die Nachforderung ist im Allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zuständig (>BFH vom 21. 2. 1992 - BStBl II S. 565). Für die Nachforderung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (>BFH vom 20. 6. 1990 - BStBl 1992 II S. 43).