R 42 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 42 UStR 2005 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

R 42 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2 Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3 Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4 Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird. (2) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts,soweit diese nicht Unternehmer sind. Beispiel 1:
Eine Stadt im Inland plaziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler in einer deutschen Zeitung. Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an den Schweizer Werbungsmittler ist nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG nicht steuerbar(§ 3a Absatz 3 und 4 Nr. 2 UStG). Der Ort der Leistung des W an M liegt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV im Inland. Steuerschuldner für die Leistung des W ist M (§ 13b Absatz 2 Satz 1 UStG).
Beispiel 2:
Eine Rundfunkanstalt im Inland verpflichtet 1. einen in Norwegen ansässigen Künstler für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung; 2. einen in der Schweiz ansässigen Journalisten, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen. Die Einräumung des Nutzungsrechts am Urheberrecht des Künstlers bzw. des Journalisten ist zwischen der Rundfunkanstalt und dem Künstler bzw.Journalisten vereinbart. Die Sendungen werden sowohl in das Inland als auch in das Ausland ausgestrahlt. Die Leistungen des polnischen Künstlers bzw. des Schweizer Journalisten sind umsatzsteuerrechtlich sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. Da diese Leistungen jeweils von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an eine im Inland ansässige Rundfunkanstalt erbracht werden und deshalb die Nutzung oder Auswertung im Inland erfolgt, die Rundfunkanstalt auch nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erfüllt. Die Leistungen werden daher im Inland ausgeführt. Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden. Steuerschuldner für die Leistungen des N und des S ist R (§ 13b Absatz 2 Satz 1 UStG).
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln. Beispiel:
Ein Unternehmer im Inland mietet bei einem in der Schweiz ansässigen AutovermieterS einen Personenkraftwagen und nutzt ihn im Inland. Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33a ). Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV als im Inland ausgeführt zu behandeln. Steuerschuldner für die Leistung des S ist U (§ 13b Absatz 2 Satz 1 UStG).