R 42. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 103 BewG

R 42. VStR 1995 Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§

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R 42. VStR 1995 Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG)

R 42. Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG)

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Schulden und sonstige Abzüge für Angehörige freier Berufe Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, sind Schulden und sonstige Abzüge nach den folgenden Grundsätzen anzusetzen. (2) Wirtschaftliche Belastung durch Schulden 1 Schulden und sonstige Abzüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. 2 Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen (BFH-Urteil vom 18.12.1990, BStBl. 1991 II S. 911). 3 Eine Schuld ist nur abzugsfähig, wenn sie am Bewertungsstichtag bestanden hat. 4 Sie muß entstanden, darf aber noch nicht erloschen sein. Abzuziehen sind neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten (§ 98a Satz 2 BewG). 5 Die Fälligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit. Schulden sind abzuziehen, wenn zu ihrer Erfüllung nicht nur eine rechtliche Verpflichtung besteht, sondern auch ernstlich damit gerechnet werden muß, daß der Gläubiger Erfüllung verlangt. 6 Sie müssen eine wirtschaftliche Belastung darstellen (BFH-Urteil vom 11.04.1975, BStBl. II S. 657). 7 Von anderen Unternehmern nach dem Bewertungsstichtag in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt eine wirtschaftliche Last nur dar, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (BFH-Urteil vom 08.10.1982, BStBl. 1983 II S. 168). 8 Gleiches gilt, wenn vom empfangenden Unternehmer nach dem Bewertungsstichtag eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erteilt wird (BFH-Urteil vom 22.10.1982, BStBl. 1983 II S. 127). 9 Schulden, die zwar formell rechtsgültig übernommen sind, aber am Stichtag keine ernstzunehmende Belastung bedeuten, sind nicht als abzugsfähig anzuerkennen. 10 Dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises naher Verwandter zu prüfen (vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.1992, BStBl. I S. 729). (3) Darlehensschuld zur Errichtung eines Geschäfts 1Eine Darlehensschuld, die zur Errichtung eines Geschäfts aufgenommen wird und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundstück eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvermögen als Schuld abgezogen. 2 Wegen der Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen vgl. R 13 Abs. 15 EStR. 3 Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. 4 Das gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht. 5 An dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang fehlt es ebenso bei außerbetrieblich begründeten Verpflichtungen. (4) Ungewisse Verbindlichkeiten Ungewisse Verbindlichkeiten können abgezogen werden, soweit sie am Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen. (5) Schulden für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter Wegen des Abzugs von Schulden, die mit Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören, vgl. Abschnitt 41 Abs. 7. (6) Verpflichtung bei einer typischen stillen Beteiligung 1 Die Verpflichtung des Unternehmers aufgrund einer typischen stillen Beteiligung ist eine besonders geartete Schuld, die grundsätzlich mit dem Nennwert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters anzusetzen ist. 2 Wegen der Behandlung des jährlichen Gewinnanteils vgl. Absatz 7. (7) Verpflichtungen zur Zahlung von Tantiemen, Gewinnbeteiligungen 1 Verpflichtungen zur Zahlung von Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und anderen Schulden, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahrs des Unternehmens abhängt, können abgezogen werden, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen ist. 2 Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn die Höhe der Schuld am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, z.B. weil der maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahrs erst noch ermittelt werden muß. 3 Dies gilt regelmäßig für den Anspruch des typischen stillen Gesellschafters auf seinen jährlichen Gewinnanteil. (8) Verbindlichkeiten für Warenrückvergütungen/Kaufpreisrückvergütungen Verbindlichkeiten für Warenrückvergütungen und Kaufpreisrückvergütungen können abgezogen werden, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist und die Verpflichtung vertraglich festgelegt ist (BFH-Urteil vom 14.12.1988, BStBl. 1989 II S. 186). (9) Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen 1 Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. 2 Ihr Wert entspricht dem Wert des Gegenstandes, auf den die Leistung gerichtet ist. 3 Bei Geschäften, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind, kommt eine Bewertung der Ansprüche und Verpflichtungen mit dem Einheitswert nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 10.04.1991, BStBl. II S. 620, und vom 26.06.1991, BStBl. II S. 749). 4 Solange noch von keiner Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen worden ist, brauchen aus Vereinfachungsgründen die gegenseitigen Rechte und Pflichten bewertungsrechtlich nicht berücksichtigt zu werden. (10) Steuerschulden 1 Steuerschulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können abgezogen werden. 2 Dies können vor allem Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Grundsteuerschulden sein. 3 Dagegen sind die außerbetrieblichen Steuerschulden (Einkommensteuer-, Vermögensteuer-, Erbschaftsteuerschulden) beim Betriebsvermögen nicht abzugsfähig; sie können aber unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (vgl. Abschnitt 80). 4 Das gilt auch insoweit, als sich die Einkommensteuer auf Betriebsgewinne, die Vermögensteuer und Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen beziehen. Abschnitt 80 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.