Stand: 21.12.1998
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R 47 GewStR 1998 Dauerschulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV)

R 47 Dauerschulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 19 GewStDV sind bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten das Eigenkapital überschreitet. 2 Ist ein Betriebsgrundstück in der Zwangsversteigerung zur Rettung einer Forderung erworben worden und dient es betriebsfremden Zwecken, bestehen keine Bedenken, das Grundstück in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen. 3 Die dreijährige Frist beginnt mit dem Tag des Erwerbs des Grundstücks. 4 Die Vergünstigung tritt ein, wenn die für die Gewerbesteuerveranlagung maßgebenden Bilanzstichtage in die dreijährige Frist fallen. 5 Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 16.03.1989 (BStBl II S. 737). 7 Der Betrag, der als Entgelt für Dauerschulden zu behandeln ist, ist nach dem gewogenen Durchschnitt der Entgelte für hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen zu ermitteln. (2) 1 Zu dem Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV gehört auch der in der Bilanz auf den maßgebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder nach den Beschlüssen der zuständigen Organe einer Rücklage zuzuführen ist. 2 Ist dagegen der Gewinn den Mitgliedern oder der beherrschenden Körperschaft zuzuführen oder soll er zu bestimmten Ausgaben oder zu echten Rückstellungen verwendet werden, gehört er insoweit nicht zum Eigenkapital, auch wenn die Verwendung in der Bilanz noch nicht zum Ausdruck kommt. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 16.04.1940 (RStBl S. 749). 4 Nicht zum Eigenkapital gehören ferner Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 281 HGB sowie andere Sonderposten mit Rücklageanteil, die auf Grund steuerlicher Vorschriften gebildet werden. . 5Die Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 281 HGB sind vom Buchwert der Wirtschaftsgüter abzuziehen, zu deren Wertberichtigung sie gebildet sind 6 Als Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in Betracht. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 30.07.1969 (BStBl II S. 667). (3) 1 Maßgebend für die Berechnung der Entgelte für Dauerschulden nach § 19 GewStDV sind nicht allein die Verhältnisse am Beginn oder am Ende des Ermittlungszeitraumes. 2 Haben sich die für den Ansatz der Dauerschulden maßgebenden Verhältnisse (die Wertansätze der für die Begrenzung der Dauerschulden maßgebenden Aktivposten der Bilanz, die Höhe der Dauerschulden, das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraumes verändert, müssen die Dauerschulden geschätzt werden. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.07.1967 (BStBl III S. 732). (4) 1 Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV ist, daß im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. 2 Damit können auch solche Kreditinstitute unter diese Regelung fallen, die überwiegend den Ankauf von Geldforderungen (echtes Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen) betreiben. 3 Der Umstand, daß der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den Bankgeschäften im Sinne des § 1 KWG gehört, ist dabei ohne Bedeutung. 4 In den Vergleich sind die Durchschnitts-Aktivposten der im § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Anlagen und die Aktivposten aus solchen Geschäften, die nach § 9 der Befreiungsverordnung vom 20.08.1985 (BGBl. I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG befreit sind, nicht einzubeziehen. 5 Die Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo einzubeziehen. 6 Bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute ist entsprechend zu verfahren. (5) 1 Im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen kann § 19 GewStDV nur von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das als Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG anzusehen ist und das selbst die Voraussetzungen des § 19 GewStDV erfüllt. 2 Bei Bestehen organschaftlicher Verbindungen von begünstigten Kreditinstituten mit anderen Unternehmen sind den Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 1 GewStDV Forderungen gegen das andere Unternehmen hinzuzurechnen, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben. 3Damit wird verhindert, daß durch die Begründung einer Organschaft im wirtschaftlichen Ergebnis entgegen der Zielrichtung des § 19 GewStDV auch solche Unternehmen begünstigt werden, die selbst die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.