R 48. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109 BewG

R 48. VStR 1995 Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden

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R 48. VStR 1995 Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R 48. Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen: 1. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert; 2. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d.h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG); 3. andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität), vgl. Abschnitte 50 und 51; 4. Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52; 5. notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3; 6. notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1; 7. Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7; 8. nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16; 9. Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG; 10. Vorratsvermögen mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 53; 11. Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Wert nach § 12 BewG, vgl. Abschnitt 54; 11a. Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach Abschnitt 61; 12. Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, vgl. Abschnitt 54 Abs. 4; 13. Pensionsverpflichtungen mit dem Wert nach § 104 BewG, vgl. Abschnitt 44; 14. Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert; 15. ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag; 16. ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24; 17. alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert.