Stand: 21.12.1998
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R 52 GewStR 1998 Begriff der Vergütung im Sinne des §

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R 52 GewStR 1998 Begriff der Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 4 GewStG

R 52 Begriff der Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 4 GewStG

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden Vergütungen (Tantiemen), die für die Geschäftsführung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewährt werden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. 2 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG ist auch dann vorzunehmen, wenn Komplementär eine GmbH ist. 3 Die Hinzurechnung setzt nicht voraus, daß die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 08.02.1984 (BStBl II S. 381). 5 Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre gegenwärtige oder frühere Geschäftsführertätigkeit erhalten. 6 Dazu gehören auch feste Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Bezüge. 7 Vgl. die BFH-Urteile vom 04.05.1965 (BStBl III S. 418) und vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 253). 8 Auch Zuweisungen an eine Pensionsrückstellung gehören zu den bezeichneten Vergütungen. 9 Die Auflösung einer derartigen gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrückstellung erhöht nicht den Gewinn (vgl. das BFH-Urteil vom 27.03.1961, BStBl III S. 280). 10 Die Hinzurechnung umfaßt nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern; diese Beträge sind aber nach § 8 Nr. 1 und 7 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 11 Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter durch die Übertragung der Geschäftsführungsaufgaben auf andere Personen entstehen, mindern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG nicht. 12 Vgl. das BFH-Urteil vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 253).