8 Nr. 8 GewStG) " />
1Maßgebend für die Hinzurechnung ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. 2 Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist. 3 Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor Indienststellung des Schiffes als sogenannte Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb im Sinne des