1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG umfaßt die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Bord von Seeschiffen, sofern diese eine selbständige sonstige Leistung ist. 2 Nicht befreit ist die Lieferung von Speisen und Getränken. 3 Zur Abgrenzung vgl. Abschnitt 25a.