Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 56 ErbStR 1999 Begünstigter Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge

R 56 Begünstigter Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt vor, wenn es sich um einen Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge handelt. 2 Im Zivilrecht ist die vorweggenommene Erbfolge eine Form der Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, ohne daß diese Umschreibung eine Begrenzung auf Nachfolgeregelungen im engeren Familienkreis bezwecken oder erlauben würde. (2) 1 Bei freigebigen Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an die in Steuerklasse I genannten Erwerber kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt. 2 Bei freigebigen Zuwendungen an andere Erwerber gilt entsprechendes, wenn der Schenker erklärt, daß für diese Schenkung der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen wird (> R 58). 3 Will der Schenker den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen, genügt zur Gewährung des Bewertungsabschlags die Erklärung, daß die Zuwendung eine Maßnahme der vorweggenommenen Erbfolge darstellt. 4 Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. 5 Daneben sind keine weiteren Nachweise erforderlich. (3) 1 Eine Übertragung von begünstigtem Vermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, daß der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltenen Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung). 2 Die mittelbare Schenkung ist nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht.