10 Nr. 2 Satz 2 KStG (§ 8 Nr. 11 GewStG) " />
1Hinzuzurechnen sind Nachzahlungszinsen (§ 233a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zur Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. 2 Hinzuzurechnen ist jeweils der Betrag, der den Jahresüberschuß gemindert hat. 3 Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie erstattete Stundungs- und Aussetzungszinsen sind mit den oben genannten Zinsaufwendungen zu verrechnen und können ggf. zu einer negativen Hinzurechnung führen.