Stand: 21.12.1998
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R 6 GewStR 1998 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags

R 6 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Sind für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig, sind die Finanzämter grundsätzlich nicht befugt, den Steuermeßbetrag dadurch niedriger festzusetzen, daß nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, außer Betracht gelassen werden. 2 Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Finanzamt den Steuermeßbetrag in der bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maßnahme zugestimmt hat. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 09.01.1962 (BStBl III S. 238), vom 08.11.1962 (BStBl 1963 III S. 143) und vom 24.10.1972 (BStBl 1973 II S. 233). (2) 1 Abweichend von der Regelung in Absatz 1 sind die Finanzämter nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2 Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, daß zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestimmten Gruppen gleichgelagerter Fälle entweder der Gewerbesteuermeßbetrag niedriger festgesetzt wird oder daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuermeßbetrag erhöhen, außer Betracht gelassen werden. (3) 1 Nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit, und, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (zeitliche Verlagerung der Besteuerung). 2 Eine solche Billigkeitsmaßnahme bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte beeinflußt, nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer. (4) 1 Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermeßbescheids auch die nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. 2 Dabei sind Art, Umfang und Zeitraum dieser Maßnahmen sowie ihre Auswirkung auf den festgesetzten Steuermeßbetrag anzugeben.