1§ 9 Nr. 5 gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Gewerbebetriebe. 2 Hinsichtlich der begünstigten Zwecke und der Höhe der Kürzung gelten § 48 EStDV, die Anweisungen in den R 111, 113 und den Anlagen 4 und 7 EStR sowie in Abschnitt 42 KStR entsprechend. 3 Ein Spendenrücktrag ist nicht zulässig.