Stand: 21.12.1998
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R 66 GewStR 1998 Gewerbeverlust

R 66 Gewerbeverlust

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2 Der Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag, also nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG abzuziehen. 3 Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG sowohl die Unternehmensidentität (vgl. Abschnitt 67) als auch die Unternehmeridentität (vgl. Abschnitt 68). 4 Bei einer Körperschaft setzt der Verlustvortrag nach § 10a Satz 4 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG voraus, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. (2) 1 Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist. 2 R 115 Abs. 1 EStR und Abschnitt 37 Abs. 1 und 2 KStR gelten entsprechend für die Ermittlung des Gewerbeverlustes. 3 Danach mindern steuerfreie Einnahmen den nach § 10a GewStG abziehbaren Verlust nicht. 4 Ebenso dürfen die nach den Abschnitten 38 bis 40 nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörenden Veräußerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern. (3) 1 Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG dadurch, daß seine Höhe durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG beeinflußt wird. 2 Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in § 8 und § 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern. 3 Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Beispiele:

A.
Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.000DM
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG + 1.000DM
--------
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen 6.000DM
Kürzungen nach § 9 GewStG - 8.000DM
--------
Gewerbeverlust 2.000DM
B.
Laufender Verlust aus Gewerbebetrieb 2.000DM
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG + 15.000DM
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen 13.000DM
Kürzungen nach § 9 GewStG - 3.000DM
Verbleibender Betrag 10.000DM
Anrechenbarer Verlust aus Vorjahren - 4.000DM
---------
Gewerbeertrag 6.000DM

(4) 1 Tritt bei einer Personengesellschaft innerhalb des Erhebungszeitraumes ein partieller Gesellschafterwechsel ein, der nicht zur Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der Gesellschaft führt, so ist ein nach dem Gesellschafterwechsel entstandener Verlust kein gesondert vortragsfähiger Fehlbetrag im Sinne des § 10a GewStG, sondern Teil des für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnden Gewerbeertrags. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 26.06.1996 (BStBl 1997 II S. 179). 3 Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben Erhebungszeitraum bis zur Verschmelzung erlitten hat, wenn alle Gesellschafter auch an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sind und die Identität des Unternehmens der umgewandelten Gesellschaft (vgl. Abschnitt 67) im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft gewahrt bleibt. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 14.09.1993 (BStBl 1994 II S. 764). (5) 1 Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen. 2 Dabei ist auch der Verlustverbrauch durch das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen. 3 Der Gewerbeverlust ist vom Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen. 4 Der Grundsatz, daß ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist, als er durch positive Erträge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 48.000DM für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sinkt. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 09.01.1958 (BStBl III S. 134).