Stand: 21.12.1998
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R 71 GewStR 1998 Festsetzung des Steuermeßbetrags

R 71 Festsetzung des Steuermeßbetrags

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs besteht. 2 Der Steuermeßbetrag wird jeweils für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. (2) Der Steuermeßbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. (3) 1Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, braucht mit der Festsetzung des Steuermeßbetrags nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet zu werden. 2 In diesem Fall kann der Steuermeßbetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden. (4) 1 Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus selbständiger Arbeit, behandelt, ist in dem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. 2 Die nachträgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher ohne die Einschränkung des § 173 AO zulässig. 3 Es ist darin auch grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 27.04.1961 (BStBl III S. 281). 5 Wegen der Verwirkung des Anspruchs auf Erlaß eines Gewerbesteuermeß- oder Gewerbesteuerbescheids vgl. die BFH-Urteile vom 05.03.1970 (BStBl II S. 793) und vom 14.03.1991 (BStBl II S. 769).