Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 15 ErbStG

R 73 ErbStR 1999 Maßgebliche Steuerklasse bei der Errichtung von Familienstiftungen

R 73 Maßgebliche Steuerklasse bei der Errichtung von Familienstiftungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). 2 Bei der Bestimmung der Steuerklasse ist daher auf die nach der Satzung möglichen entferntest Berechtigten abzustellen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt sind, sondern es erst in der Generationenfolge werden. 3 Bei der Errichtung einer Familienstiftung sind deshalb als "entferntest Berechtigte" diejenigen anzusehen, die - ohne einen klagbaren Anspruch haben zu müssen - nach der Satzung Vermögensvorteile aus der Stiftung erlangen können. (2) Die nach Absatz 1 geltende Steuerklasse ist auch für den anzuwendenden Freibetrag nach § 16 ErbStG maßgebend. (3) Überträgt der Stifter nach Errichtung einer Familienstiftung später weiteres Vermögen auf die Stiftung, wird die Zustiftung nach Steuerklasse III besteuert.