Stand: 21.12.1998
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R 73 GewStR 1998 Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG)

R 73 Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Bemessung der Vorauszahlungen entspricht dem Vorauszahlungssystem bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. 2 Wie bei der Körperschaftsteuer sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3 Durch die Entrichtung der Vorauszahlungen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr wird vermieden, daß bei Neugründungen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei der Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr eine Steuerpause eintritt. 4 Auf die Jahressteuerschuld für den Erhebungszeitraum sind die im abweichenden Wirtschaftsjahr, das im maßgebenden Erhebungszeitraum endet, festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen. Beispiel: Die voraussichtliche Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2002, in dem das Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 endet, beträgt 120.000DM. Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am 15.08.2001, 15.11.2001, 15.02.2002 und 15.05.2002. Die mit je 30.000DM im abweichenden Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 geleisteten Vorauszahlungen sind auf die endgültige Steuerschuld des Erhebungszeitraums 2002 anzurechnen. (2) 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG gilt nicht für Gewerbebetriebe, die bereits vor dem 01.01.1986 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hatten, es sei denn, sie sind nach dem 31.12.1985 infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen anderen vom 31.12. abweichenden Abschlußzeitpunkt umgestellt. 2 Wegen der zeitlichen Anwendung vgl. § 36 Abs. 7 GewStG. (3) 1 Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). 2 Vgl. dazu auch das BVerwG-Urteil vom 22.05.1987 (BStBl II S. 698). 3 Sie ist auf den nächsten vollen Betrag in DM nach unten abzurunden und wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100DM beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG). 4 Letzte Veranlagung ist von allen bisher durchgeführten Veranlagungen diejenige, die sich auf den Erhebungszeitraum bezieht, der dem Vorauszahlungsjahr zeitlich am nächsten liegt.