19 Abs. 1 und 2 GewStG)" />
(1) 1 Die Bemessung der Vorauszahlungen entspricht dem Vorauszahlungssystem bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. 2 Wie bei der Körperschaftsteuer sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3 Durch die Entrichtung der Vorauszahlungen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr wird vermieden, daß bei Neugründungen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei der Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr eine Steuerpause eintritt. 4 Auf die Jahressteuerschuld für den Erhebungszeitraum sind die im abweichenden Wirtschaftsjahr, das im maßgebenden Erhebungszeitraum endet, festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen. Beispiel: Die voraussichtliche Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2002, in dem das Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 endet, beträgt 120.000DM. Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am 15.08.2001, 15.11.2001, 15.02.2002 und 15.05.2002. Die mit je 30.000DM im abweichenden Wirtschaftsjahr 01.07.2001 bis 30.06.2002 geleisteten Vorauszahlungen sind auf die endgültige Steuerschuld des Erhebungszeitraums 2002 anzurechnen. (2) 1 § 19 Abs. 1 Satz 2