R 77 Zerlegungsmaßstab
GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )
1Arbeitslöhne im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG sind nur die Arbeitslöhne, die das steuerpflichtige Unternehmen an die eigenen Arbeitnehmer, d.h. an solche zahlt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. 2 Vergütungen, die an andere Unternehmer für die Gestellung von fremden Arbeitskräften gezahlt werden, scheiden daher aus.
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