R 8.1 (8) LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 8.1 (8) LStR2013 Mahlzeiten aus besonderem Anlass

R 8.1 (8) Mahlzeiten aus besonderem Anlass

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

(8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes: 1. 1Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. 2Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen i. S. d. R 19.6 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2. 1Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i. S. d. R 9.4 Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen; R 8.1 Abs. 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden. 2Die nach Satz 1 bewerteten Mahlzeiten sind - soweit durch daneben geleistete Zuschüsse noch nicht ausgeschöpft - im Rahmen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei; der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einzubeziehen. 3Für Mahlzeiten i. S. d. Satzes 1, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, kann aus Vereinfachungsgründen statt des Werts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG der maßgebende amtliche Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden; eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 4Die nach Satz 3 mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sind weder nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei noch ist hierfür die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar. 5Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzelt bestimmt hat. 6Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. 7Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme i. S. d. R 19.7 Abs. 1. 9R 19.6 Abs. 2 bleibt unberührt. 3. 1Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen. 4. 1In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschl. Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. 2Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 3Die Höhe der Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. H 8.1 (8) Hinweise Allgemeines Zur Behandlung der Mahlzeitengestellung nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. 1. 2014 >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279). Individuell zu versteuernde Mahlzeiten Mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen sind Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher Betriebsveranstaltungen (>BFH vom 6. 2. 1987 - BStBl II S. 355) oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (>BFH vom 4. 8. 1994 - BStBl 1995 II S. 59) abgegeben werden. Reisekostenabrechnungen >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 72 Beispiel 38 und Rz. 57 ff.