Stand: 21.12.1998
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R 83 GewStR 1998 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen

R 83 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Vorschrift des § 35b GewStG enthält eine selbständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermeßbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. 2 Ihre Anwendung setzt nicht voraus, daß sich die Änderungsbefugnis aus anderen Vorschriften, z.B. aus § 173 Abs. 1 oder § 164 Abs. 2 AO, ergibt. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 06.05.1965 (BStBl III S. 419). 4 Sind jedoch zugleich die Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO gegeben, geht diese Änderungsvorschrift dem § 35b GewStG vor. 5 Die Vorschrift des § 35b GewStG kommt hiernach zur Anwendung, wenn 1. der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird, 2. die Aufhebung oder Änderung des bezeichneten Bescheids die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt (vgl. aber Absatz 3) und 3. diese Aufhebung oder Änderung die Höhe des Gewerbeertrags beeinflußt. 6Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Anwendung des § 35b Abs. 1 GewStG. 7 Dabei ist es einerlei, aus welchen Gründen der Bescheid aufgehoben oder geändert wird (Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigung nach § 129 AO, Aufhebung oder Änderung nach § 164 Abs. 2, § 172 und § 173 AO). 8 Wird jedoch ein Gewerbesteuermeßbescheid selbständig angefochten, darf das Finanzamt diesen Bescheid nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG aufheben oder ändern. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 09.09.1965 (BStBl III S. 667). 10 Eine bloße Änderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheids zur Folge hat, führt nicht zu einer Änderung nach § 35b Abs. 1 GewStG. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 02.03.1966 (BStBl III S. 317). 12 Eine Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG entfällt, wenn in der Gewerbesteuersache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom 24.10.1979 (BStBl 1980 II S. 104). (2) 1 Sind die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten drei Voraussetzungen erfüllt, wird die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in dem neuen Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen insoweit berücksichtigt, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflußt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG). 2 Die nach Maßgabe des § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigende Gewinnänderung beeinflußt dann nicht die Höhe des Gewerbeertrags, wenn sie auf verfahrens- oder materiell-rechtlichen Regelungen beruht, die allein für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 13.11.1991 (BStBl 1992 II S. 351). 4 Wird ein unanfechtbarer Gewerbesteuermeßbescheid oder ein unanfechtbarer Verlustfeststellungsbescheid nach § 35b GewStG geändert, gilt für den geänderten Bescheid § 351 Abs. 1 AO. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 01.03.1966, BStBl III S. 331. 6 Festgesetzte Gewerbesteuermeßbeträge werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 5DM beträgt. 7 Vgl. § 2 der Kleinbetragsverordnung vom 10.12.1980 (BGBl. I S. 2255, BStBl I S. 784), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I S. 2049; BStBl I S. 1523). (3) 1 Der Gewerbesteuermeßbescheid ist auch dann von Amts wegen zu ändern, wenn ein bisher als laufender Gewinn bezeichneter Teil des Gewinns in einem geänderten Bescheid als Veräußerungsgewinn behandelt wird, es sei denn, daß es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gehört. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 30.06.1964 (BStBl III S. 581). (4) 1 Die auf einer Änderung des Gewinns im Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder Feststellungsbescheid beruhende Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids gemäß § 35b GewStG führt nicht schlechthin zu einer Wiederaufrollung des gesamten Falles. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 11.10.1966, BStBl 1967 III S. 131. 3Die bei der früheren Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags vorgenommenen Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben deshalb unverändert, es sei denn, daß diese nach Grund und Höhe von der Gewinnänderung unmittelbar berührt werden. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 20.01.1965, BStBl III S. 228. (5) 1Der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid kann nur nach § 35b Abs. 2 Satz 2 und 3 GewStG geändert werden, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid für denselben Erhebungszeitraum nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung oder nach § 35b Abs. 1 GewStG zumindest dem Grunde nach geändert werden könnte. 2Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG ist nicht nur ein geänderter Gewinn, sondern sind auch geänderte Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge zu berücksichtigen. (6) Gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids oder des Verlustfeststellungsbescheides nach § 35b GewStG abgelehnt wird, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben.