Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 ErbStG

R 86 ErbStR 1999 Stundung

R 86 Stundung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. 2Betriebsvermögen in diesem Sinne sind auch Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, nicht jedoch Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Aktien oder GmbH-Anteile). 3 Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerb um die Anteile an einer Einmann-GmbH handelt. (2) 1 Ein Anspruch auf Stundung nach § 28 ErbStG besteht nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann. 2 Bei der Prüfung der Frage, ob durch die sofortige Entrichtung der Erbschaftsteuer der Betrieb gefährdet wird, bleiben Nachlaßverbindlichkeiten des Erwerbers, die nicht zu den Betriebsschulden gehören (z.B. Pflichtteile, Vermächtnisse), außer Betracht. 3 Wird die Erhaltung des Betriebs dadurch gefährdet, daß neben der Erbschaftsteuer in erheblichem Umfang solche Nachlaßverbindlichkeiten zu übernehmen sind, kann zwar § 28 ErbStG nicht angewendet werden, es kann jedoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. 4 Letzteres gilt auch für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. (3) 1 § 222 AO bleibt zwar nach § 28 ErbStG unberührt. 2 Von einer Sicherheitsleistung ist jedoch in den Fällen der Stundung nach § 28 ErbStG in der Regel abzusehen.