(1) Posten des Eigenkapitals 1 Posten in der Steuerbilanz, bei denen es sich im weitesten Sinne um Eigenkapital handelt, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens außer Ansatz. 2 Das Sonderverlustkonto, das Kapitalentwertungskonto und das Beteiligungsentwertungskonto gehören deshalb nicht zum Betriebsvermögen. (2) Gegenposten der vorläufigen Gewinnrücklage Die Gegenposten zur vorläufigen Gewinnrücklage, und zwar 1. der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert, 2. die Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs, 3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die mit künftigen Investitionen verbunden sind, werden nach § 50 Abs. 2
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