R 89. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 1 und § 2 VStG

R 89. VStR 1995 Steuerbefreiung für Inlandsvermögen ausländischer

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R 89. VStR 1995 Steuerbefreiung für Inlandsvermögen ausländischer Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen

R 89. Steuerbefreiung für Inlandsvermögen ausländischer Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Voraussetzungen für Steuerfreiheit 1 Das inländische Betriebsvermögen beschränkt steuerpflichtiger Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen bleibt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit steuerfrei. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bundesministerium der Finanzen mit den zuständigen Behörden des ausländischen Staates, in dem das Seeschiffahrt- oder Luftfahrtunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, Einvernehmen über die Gegenseitigkeit herstellt. 3 Weiter ist Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. 4 Ob im Verhältnis zu einem Staat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen vorliegen, wird erforderlichenfalls vom Bundesministerium der Finanzen festgestellt, das auch die Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums für Verkehr einholt. (2) Besteuerung bei Doppelbesteuerungsabkommen 1 Besteht mit einem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das sich auf die Vermögensteuer erstreckt, haben die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung von Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen des ausländischen Staates Vorrang. 2 Vorrangig anzuwenden sind auch Verwaltungsanweisungen, nach denen noch nicht in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen bereits vorläufig anzuwenden sind.