R 9.10 LStR2008
Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -

R 9.10 LStR2008 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Maßgebliche Wohnung (1) 1Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der regelmäßigen Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet. Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug (2) Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen worden (>R 8.1 Abs. 9) ist oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat. Behinderte Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG (3) 1Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten nach den Regelungen in R 9.5 Abs. 1 Satz 5 und R 9.8 Abs. 1 Nr. 3 angesetzt werden. 2Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die so genannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe oder in sinngemäßer Anwendung von R 9.5 Abs. 1 wie Werbungskosten abgezogen werden. 3Für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG ist § 65 EStDV entsprechend anzuwenden. 4Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze aus R 9.5 Abs. 1 und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei rückwirkender Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend. H 9.10 Hinweise Allgemeine Grundsätze >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.9 Behinderte Menschen - >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891 ), Tz. 3 - Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 2. 4. 1976 - BStBl II S. 452). Benutzung verschiedener Verkehrsmittel >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891), Tz. 1.6 Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt Eine Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 134). Fahrgemeinschaften >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 1.5 Fahrtkosten - bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der regelmäßigen Arbeitsstätte Die Entfernungspauschale ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (>BFH vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 408 und vom 2. 2. 1994 - BStBl II S. 422). Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit zu wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, sind Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (>BFH vom 11. 5. 2005 - BStBl II S. 791). Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (>BFH vom 11. 5. 2005 - BStBl II S. 788). - bei einfacher Fahrt Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (>BFH vom 26. 7. 1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder regelmäßige Arbeitsstätten beziehen (>BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296). - bei Fortbildungsveranstaltungen Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte liegen auch vor, wenn diese freiwillig zum Zwecke der Fortbildung aufgesucht wird (>BFH vom 26. 2. 2003 - BStBl II S. 495). Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu einer Bildungseinrichtung, die keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (>H 9.2 Regelmäßige Arbeitsstätte), sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (>BFH vom 10. 4. 2008 - BStBl II S. 825). - bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten Die Entfernungspauschale gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (>BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296 und vom 7. 6. 2002 - BStBl II S. 878). Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und mehreren Dienstverhältnissen (BMF vom 31. 8. 2009 - BStBl I S. 891, Tz. 1.8). - bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 1.6. Leerfahrten Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7. 4. 1989 - BStBl II S. 925). Mehrere Dienstverhältnisse >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 1.8. Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag - >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 1.7. - Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11. 9. 2003 - BStBl II S. 893). Parkgebühren >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 4. Park and ride >BMF vom 31. 8. 2009 (BStBl I S. 891) , Tz. 1.6. Umwegfahrten >Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt >Fahrgemeinschaften Unfallschäden Neben der Entfernungspauschale können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall - auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (>BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457 und vom 14. 7. 1978 - BStBl II S. 595), - auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 10), - unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten (>BFH vom 26. 6. 1987 - BStBl II S. 818 und vom 11. 2. 1993 BStBl II S. 518), - auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (>BFH vom 11. 7. 1980 - BStBl II S. 655). Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen - auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 434), - auf einer Probefahrt (>BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457), - auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 706), - auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (>BFH vom 13. 3. 1996 - BStBl II S. 375). Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen - die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (>BFH vom 11. 7. 1986 - BStBl II S. 866), - Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich geworden ist (>BFH vom 1. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 17), - der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (>BFH vom 31. 1. 1992 - BStBl II S. 401). Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden; Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist. >H 9.12 (Absetzung für Abnutzung). Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (>BFH vom 27. 8. 1993 - BStBl 1994 II S. 235). Wohnung Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist nicht Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG (>BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 706). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (>BFH vom 10. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 219 und vom 3. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 95). Aufwendungen für Wege zwischen der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 306) Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (>BFH vom 26. 11. 2003 - BStBl 2004 II S. 233; >R 9.10 Abs. 1 Satz 5).