R 9.10 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.10 LStR2013 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Maßgebliche Wohnung (1) 1Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der regelmäßigen Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet. Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug (2) 1Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen worden ist (>R 8.1 Abs. 9) oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat. 2Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen; Entsprechendes gilt für den Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses. Behinderte Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG (3) 1Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten nach den Regelungen in R 9.5 Abs. 1 Satz 5 und R 9.8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angesetzt werden. 2Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die so genannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe oder in sinngemäßer Anwendung von R 9.5 Abs. 1 als Werbungskosten abgezogen werden. 3Für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ist § 65 EStDV entsprechend anzuwenden. 4Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze aus R 9.5 Abs. 1 und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei rückwirkender Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend. H 9.10 Hinweise Allgemeine Grundsätze >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █) Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.9 Behinderte Menschen - >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 3 - Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 2. 4. 1976 - BStBl II S. 452). -Zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (>BFH vom 14. 6. 2012 - BStBl II S. 835). Benutzung verschiedener Verkehrsmittel >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.6 Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 134). Fahrgemeinschaften >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.5 Fahrtkosten - bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von derersten Tätigkeitsstätte Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten(>BFH vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 408). - bei einfacher Fahrt Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (>BFH vom 26. 7. 1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296). - bei mehrerenersten Tätigkeitsstätten Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten inmehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 31. 10. 2013 - BStBl I S. █, Tz. 1.8). - bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel >BMF vom 31. 10. 2013 - BStBl I S. █), Tz. 1.6 - zu einem bestimmten Sammelpunkt 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG und BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 37 ff. - zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG und BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 40 ff. Leasingsonderzahlung Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15. 4. 2010 - BStBl II S. 805). Leerfahrten Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7. 4. 1989 - BStBl II S. 925). Mehrere Dienstverhältnisse >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.8 Mehrere Wege an einem Arbeitstag - >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.7 - Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11. 9. 2003 - BStBl II S. 893). Parkgebühren >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 4 Park and ride >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.6 Umwegfahrten >Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt >Fahrgemeinschaften Unfallschäden Neben der Entfernungspauschale können als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall - auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (>BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457 und vom 14. 7. 1978 - BStBl II S. 595), - auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 10), - unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten (>BFH vom 26. 6. 1987 - BStBl II S. 818 und vom 11. 2. 1993 BStBl II S. 518), - auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (>BFH vom 11. 7. 1980 - BStBl II S. 655). Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen - auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 434), - auf einer Probefahrt (>BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457), - auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 706), - auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (>BFH vom 13. 3. 1996 - BStBl II S. 375). Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen - die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (>BFH vom 11. 7. 1986 - BStBl II S. 866), - Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich geworden ist (>BFH vom 1. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 17), - der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (>BFH vom 31. 1. 1992 - BStBl II S. 401). Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden (>BFH vom 21. 8. 2012 - BStBl 2013 II S. 171); Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (>BFH vom 21. 8. 2012 - BStBl 2013 II S. 171). >H 9.12 (Absetzung für Abnutzung). Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (>BFH vom 27. 8. 1993 - BStBl 1994 II S. 235). Verkehrsgünstigere Strecke >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. █), Tz. 1.4 Wohnung Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist nicht Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG (>BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 706). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (>BFH vom 10. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 219 und vom 3. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 95). Aufwendungen für Wege zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 306) Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (>BFH vom 26. 11. 2003 - BStBl 2004 II S. 233; >R 9.10 Abs. 1 Satz 5).