R 9.2 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 9.2 LStR2008 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. 2Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. 3Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. 4Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. 5Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dies in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. (2) 1Zur Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte finden R 9.4 bis 9.11 sinngemäß Anwendung. 2Danach sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. 3Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z. B. am Wochenende stattfindet. 4Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 5 in der Wohnung des Stpfl., wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, so dass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten. (3) 1Liegen weder im Betrieb des Arbeitgebers noch in der Wohnung des Stpfl. die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder Fortbildungsstätte i. S. d. Absatzes 2 vor, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. 2Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 EStG anzuwenden. 3Nimmt ein Arbeitnehmer, der eine Auswärtstätigkeit i. S. d. R 9.4 Abs. 2 Satz 2 ausübt, z. B. an einer Fortbildungsveranstaltung teil, gilt die Teilnahme als Auswärtstätigkeit. H 9.2 Hinweise Allgemeine Grundsätze >BMF vom 4. 11. 2005 (BStBl I S. 955) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21. 6. 2007 (BStBl I S. 492) Allgemein bildende Schulen Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten (>BFH vom 22. 6. 2006 - BStBl II S. 717). Ausbildungsdienstverhältnis Beispiele: - Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen (>BFH vom 10. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 251) - Beamtenanwärter (>BFH vom 21. 1. 1972 - BStBl II S. 261) - zum Studium abkommandierte oder beurlaubte Bundeswehroffiziere (>BFH vom 7. 11. 1980 - BStBl 1981 II S. 216 und vom 28. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 87) - zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierte Zeitsoldaten (>BFH vom 28. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 89) - für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche (>BFH vom 7. 8. 1987 - BStBl II S. 780) Deutschkurs Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind (>BFH vom 15. 3. 2007 - BStBl II S. 814). Erziehungsurlaub/Elternzeit Aufwendungen während eines Erziehungsurlaubs/einer Elternzeit können vorab entstandene Werbungskosten sein. Der berufliche Verwendungsbezug ist darzulegen, wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt (>BFH vom 22. 7. 2003 - BStBl 2004 II S. 888). Fortbildung - Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung können Werbungskosten sein (>BFH vom 28. 8. 2008 - BStBl 2009 II S. 108). - Aufwendungen einer leitenden Redakteurin zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind Werbungskosten (>BFH vom 28. 8. 2008 - BStBl 2009 II S. 106). - Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten anzuerkennen. Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (>BFH vom 22. 7. 2003 - BStBl 2004 II S. 886). - Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung stellen vorab entstandene Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen regelmäßig nicht zu Werbungskosten (>BFH vom 27. 5. 2003 - BStBl 2005 II S. 202). Bei einer durchgehenden Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind aber auch die Aufwendungen für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 30. 9. 2008 - BStBl 2009 II S. 111). Fremdsprachenunterricht - Der Abzug der Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden (>BFH vom 13. 6. 2002 - BStBl 2003 II S. 765). Dies gilt auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Island, Liechtenstein, Norwegen), und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit festschreibt, auch für die Schweiz (>BMF vom 26. 9. 2003 - BStBl I S. 447). - Aufwendungen zum Erlernen von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache sind regelmäßig keine Fortbildungskosten (>BFH vom 22. 7. 1993 - BStBl II S. 787); sie können ausnahmsweise Werbungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (>BFH vom 26. 11. 1993 - BStBl 1994 II S. 248). Sie können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert (>BFH vom 10. 4. 2002 - BStBl II S. 579). - Aufwendungen für eine zur Erteilung von Fremdsprachenunterricht in den eigenen Haushalt aufgenommene Lehrperson sind selbst bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit keine Fortbildungskosten (>BFH vom 8. 10. 1993 - BStBl 1994 II S. 114). Klassenfahrt Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel Werbungskosten (>BFH vom 7. 2. 1992 - BStBl II S. 531). Regelmäßige Arbeitsstätte - Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (>BFH vom 22. 7. 2003 - BStBl 2004 II S. 886). - Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (>BFH vom 10. 4. 2008 - BStBl II S. 825). Ski- und Snowboardkurse Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (>BFH vom 22. 6. 2006 - BStBl II S. 782). Zu den Merkmalen der beruflichen Veranlassung >BFH vom 26. 8. 1988 (BStBl 1989 II S. 91). Studienreisen und Fachkongresse >R 12.2 EStR, H 12.2 EStH