R 9.3 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 9.3 LStH2018 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden

R 9.3 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

(1) 1Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des Fachverbands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen, sind nicht Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die Lebensführung. 2Um nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt es sich insbesondere stets bei den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlass von gesellschaftlichen Veranstaltungen der bezeichneten Organisation gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen. (2) 1Bestimmte Veranstaltungen von Berufsständen und Berufsverbänden dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. Vorlesungen bei Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge, fachliche Vorträge. 2Ausgaben, die dem Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, können Werbungskosten sein.