R 9.4 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 9.4 LStR2008 Reisekosten

R 9.4 Reisekosten

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Reisekostenbegriff (1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (>R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (>R 9.6), Übernachtungskosten (>R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich berufliche veranlasste Auswärtstätigkeit (>Absatz 2) des Arbeitnehmers entstehen. 2Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlasten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (2) 1Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. 2Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Regelmäßige Arbeitsstätte (3) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.2Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. 3Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. 4Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. 5Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. H 9.4 Hinweise Erstattung durch den Arbeitgeber - Steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16 - Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (>BFH vom 20. 9. 2006 - BStBl 2007 II S. 756). Regelmäßige Arbeitsstätte - Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (>BFH vom 11. 5. 2005 - BStBl II S. 791). - Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird (>BFH vom 11. 5. 2005 - BStBl II S. 788). - Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (>BFH vom 7. 6. 2002 - BStBl II S. 878 betr. Bezirksleiter einer Einzelhandelskette). - Der Heimatflughafen einer Flugbegleiterin ist regelmäßige Arbeitsstätte (>BFH vom 5. 8. 2004 - BStBl II S. 1074). - Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, ist der Betriebssitz eine regelmäßige Arbeitsstätte (>BFH vom 4. 4. 2008 - BStBl II S. 887). - Regelmäßige Arbeitsstätte bei Bildungsmaßnahmen >H 9.2 (Regelmäßige Arbeitsstätte). - Beispiele: Als regelmäßige Arbeitsstätte kommen auch in Betracht: - betriebliche Einrichtungen (z. B. Bus-/Straßenbahndepots oder Verkaufsstellen für Fahrkarten), - außerbetriebliche Einrichtungen (z. B. wenn das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing) oder der Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird (>BMF vom █ - BStBl I S. █). Keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind: - öffentliche Haltestellen oder Schiffsanlegestellen ohne weitere Arbeitgebereinrichtungen. - betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitnehmer beim Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (>BMF vom █ - BStBl I S. █ zu den BFH-Urteilen vom 10. 7. 2008 - BStBl I S. █ zu Programmeinweisungen - VI R 21/07 - und vom 9. 7. 2009 - BStBl I S. █ zu EDV-Beratung - VI R 21/08 -). Seeleute Bei Seeleuten, die an Land keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, stellt auch das Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (>BFH vom 19. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 378). Vorübergehende Auswärtstätigkeit Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist, z. B. bei einer Versetzung (>BFH vom 10. 10. 1994 - BStBl 1995 II S. 137). Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichem Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt (>BFH vom 19. 7. 1996 - BStBl 1997 II S. 95). Bei Reisen auf einem seegehenden Schiff findet die nämliche Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt (>BFH vom 19. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 378). Weiträumiges Arbeitsgebiet Auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet kann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, z. B. - Forstrevier eines Waldarbeiters (>BFH vom 19. 2. 1982 - BStBl 1983 II S. 466), - Werksgelände (>BFH vom 2. 11. 1984 - BStBl 1985 II S. 139 und vom 18. 6. 2009 - BStBl II S. - VI R 61/06 -), - Neubaugebiet, Kehr- und Zustellbezirk (>BFH vom 2. 2. 1994 - BStBl II S. 422). Ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Hafengebiet, Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird (>BFH vom 2. 2. 1994 - BStBl II S. 422, vom 5. 5. 1994 - BStBl II S. 534 und vom 7. 2. 1997 - BStBl II S. 333).