R 9.4 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.4 LStR2013 Reisekosten

R 9.4 Reisekosten

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Reisekostenbegriff (1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (>R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (>R 9.6), Übernachtungskosten (>R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (>Absatz 2) des Arbeitnehmers entstehen. 2Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlasten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind (z. B. Bekleidungskosten oder Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderen Reiseausrüstungen), sind keine Reisekosten. 6Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (2) 1Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. 2Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Regelmäßige Arbeitsstätte (3) - nicht mehr abgedruckt - H 9.4 Hinweise Erstattung durch den Arbeitgeber - Steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16 - Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (>BFH vom 20. 9. 2006 - BStBl 2007 II S. 756). Erste Tätigkeitsstätte -Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 5 ff. -Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 32 ff. Seeleute Bei Seeleuten ist das Schiff keine erste Tätigkeitsstätte (>BFH vom 19. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 378). Weiträumiges Tätigkeitsgebiet >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 40 ff.